Zurechnung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG bei Personengesellschaften
Leitsatz
1) § 7g EStG ist bei Personengesellschaften betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen.
2) Aus der Einheitlichkeit des BV bei Personengesellschaften folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung,
ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen ist, ohne Bedeutung
ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder SBV investiert worden ist.
3) Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hat im SBV zu erfolgen, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs.
1 EStG im SBV in Anspruch genommen worden ist.
4) Der gewinnmindernde Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und die gewinnerhöhende Hinzurechnung
des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt außerbilanziell.
5) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a
Abs. 4 EStG nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und Kapitalveränderung i.S. des § 15a EStG maßgebenden
Verlustes einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2671 Nr. 45 DStR 2018 S. 6 Nr. 24 DStRE 2018 S. 837 Nr. 14 EFG 2017 S. 1594 Nr. 19 EStB 2018 S. 75 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2017 S. 832 RAAAG-58540
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