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NWB Nr. 23 vom Seite 1732

ATAD: Erweiterung um Regeln gegen Hybrid Mismatches mit Drittstaaten

Ein bunter Strauß an Korrespondenzregeln gegen hybride Gestaltungsinstrumente

Dr. Christian Kahlenberg und Dr. Florian Oppel

Im Juli 2016 wurde die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (RL (EU) 2016/1164 vom ) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU 2017 Nr. L 193 S. 1). Sie ist besser bekannt als Anti-BEPS-RL oder Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD). Nur drei Monate später hatte die EU-Kommission nachgelegt und einen Entwurf zur Ergänzung der ATAD um weitere Anti-Hybrid-Regelungen präsentiert (COM(2016) 687). Am erzielte der ECOFIN-Rat eine Einigung über eine leicht abgeänderte Fassung, die in Kürze formell beschlossen werden dürfte. Gegenstand der Änderungsrichtlinie (ATAD 2) sind insbesondere hybride Gestaltungen unter Einbezug von Drittstaaten. Daneben wird die Richtlinie um Regelungen gegen weitere hybride Effekte erweitert, welche in der Stammfassung nicht enthalten waren. Der nachfolgende Beitrag stellt die Inhalte der Änderungsrichtlinie anhand von Beispielsfällen vor und erläutert den Umsetzungsbedarf aus deutscher Sicht.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Politische Einordnung und aktuelle Entwicklungen

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