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Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Was ändert sich durch das ?
[i]BMF, Schreiben vom 19. 5. 2015, BStBl 2015 I S. 468Seit dem können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Sachzuwendungen mit einem Steuersatz von 30 % pauschalieren und so die Einkommensteuer beim Empfänger abgelten. Der Gesetzgeber wollte damit das Besteuerungsverfahren vereinfachen. [i]Zu den BFH-Urteilen vom 16. 10. 2013 s. Schneider, NWB 6/2014 S. 340; Niermann, NWB 6/2014 S. 352Tatsächlich führte die Vorschrift dazu, dass Sachzuwendungen in den Fokus von Lohnsteuerprüfungen gerückt sind. Unternehmen müssen sich verstärkt um die Erfassung und steuerliche Würdigung von Sachzuwendungen kümmern. In seinen Urteilen vom (BStBl 2015 II S. 455), (BStBl 2015 II S. 457) und (BStBl 2015 II S. 495) hat der BFH die Vorschrift wieder auf das zurückgeführt, wofür sie gedacht war: Die Erhebung einer Einkommensteuer, die dem Grunde nach entstanden ist, in einem vereinfachten Verfahren. Die Finanzverwaltung hat die Urteile zum Anlass genommen, das bisherige , BStBl 2008 I S. 566) zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG zu aktualisieren. Das aktualisierte (BStBl 2015 I S. 468) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.