Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für
Folgejahre
Leitsatz
Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein WG in Vorjahren ist dadurch zu korrigieren,
dass der verbleibende Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird.
Die Korrektur der überhöhten AfA kann nur bezogen auf das WG erfolgen, bei dem sie vorgenommen wurde.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 26 DStRE 2014 S. 961 Nr. 16 EFG 2013 S. 1833 Nr. 22 KÖSDI 2014 S. 18717 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2014 S. 230 Ubg 2014 S. 608 Nr. 9 RAAAE-46989
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