Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft – Fahrten zwischen der
Wohnung und der Arbeitsstätte im Ausland
Leitsatz
Ein für drei Jahre zu einer ausländischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers entsandter Arbeitnehmer hat seine regelmäßige
Arbeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung der Tochtergesellschaft, so dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen
der Wohnung im Ausland und der betrieblichen Einrichtung nur in Höhe der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG abzugsfähig sind.
Die Mietkosten für die ausländische Wohnung können nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt
werden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Familie an den Beschäftigungsort gezogen ist. Dies gilt auch, wenn die frühere
Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Durch die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung in Fall des Familiennachzugs werden verheiratete Arbeitnehmer nicht
in grundrechtsverletzender Weise gegenüber Alleinstehenden benachteiligt.
Mangels einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte stellen die
Unterkunftskosten auch keine so gut wie ausschließlich durch eine berufliche Auswärtstätigkeit veranlassten Reisekosten dar.
Die fehlende steuerliche Berücksichtigung der Wohnkosten bei zeitlich befristeter Auswärtstätigkeit verstößt nicht gegen
das objektive Nettoprinzip.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 469 Nr. 9 DB 2013 S. 22 Nr. 7 DStR 2013 S. 8 Nr. 28 DStRE 2013 S. 1094 Nr. 18 DStZ 2013 S. 135 Nr. 5 EFG 2013 S. 429 Nr. 6 GStB 2013 S. 225 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2013 S. 234 RAAAE-30827
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.