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FG München Urteil v. - 1 K 2102/06 EFG 2008 S. 404 Nr. 5

Gesetze: GG Art. 4 Abs. 1, GG Art. 23 Abs. 1 S. 1, GG Art. 140, WRV Art. 136, WRV Art. 137 Abs. 6, EG Art. 12 , EG Art. 13 Abs. 1, EG Art. 13 Abs. 5, EG Art. 43, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 234, Bayerisches Kirchensteuergesetz § 1 Abs. 1, Bayerische Verfassung Art. 107 Abs. 1, Bayerische Verfassung Art. 107 Abs. 2, Bayerische Verfassung Art. 142, Bayerische Verfassung Art. 143 Abs. 2

Vereinbarkeit des deutschen bzw. bayerischen Staatskirchenrechts mit höherrangigem Recht

Leitsatz

1. Das deutsche bzw. bayerische Staatskirchenrecht und darauf beruhende Kirchensteuerbescheide verstoßen weder gegen das Grundgesetz noch gegen supranationales, unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft/ Union; es stellt insbesondere keine unzulässige Diskriminierung dar und verletzt auch nicht den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, dass Bürger anderer EU-Staaten sowie beschränkt Steuerpflichtige nicht gesetzlich zur Kirchensteuerzahlung verpflichtet sind und deswegen auch nicht aus der Kirche austreten müssen, um eine Kirchensteuerzahlung zu vermeiden.

2. Weder der Europäischen Union noch der Europäischen Gemeinschaft kommen nach den bisherigen Verträgen, die sich primär auf wirtschaftliche Politik- und Rechtsbereiche konzentrieren, auf den Gebieten der Religion, der Weltanschauung und des Staatskirchenrechtes originäre Rechtsetzungskompetenzen zu. Betroffen sind Religionsgemeinschaften vom europäischen Gemeinschaftsrecht damit nur mittelbar und punktuell durch allgemeine, nicht kirchenbezogene Regelungen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 404 Nr. 5
RAAAC-64588

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