1. Existenzgründer ist nur eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wj der Betriebseröffnung u.a.
keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG erzielt hat.
2. Bei einer Arztpraxis kann vom Beginn der Praxiseröffnung frühestens zu dem Zeitpunkt ausgegangen werden, ab dem konkrete
Bemühungen bezüglich der später tatsächlich eröffneten bzw. übernommenen Praxis unternommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2007 S. 1079 DStRE 2007 S. 1294 Nr. 20 EFG 2007 S. 1144 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 949 RAAAC-48900
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