OFD Rheinland

Aufteilbarkeit von einheitlichen Eintrittsgeldern bei Freizeitparks

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 12

Die Aufteilung von einheitlichen Entgelten für Leistungen von Freizeitparks ist nicht möglich. Unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof geprägten, vom Bundesfinanzhof übernommenen und zwischenzeitlich durchgängig maßgeblichen Sichtweise, dass bei der Ermittlung des Wesens eines Umsatzes auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. Abschn. 29 Abs. 1 Satz 3 UStR), ist davon auszugehen, dass Freizeitparks gegenüber den Besuchern einheitliche Leistungen erbringen. Die einheitlichen Entgelte für diese Leistungen unterliegen in vollem Umfang dem Regelsteuersatz.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v.
OFD Münster v.

Fundstelle(n):
RAAAB-88749