Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen; Verlängerung der Antragsfrist des (BStBl 2005 I S. 65)
Bezug: (BStBl 2005 I S. 65)
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Folgendes:
Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der , BStBl 1997 I S. 939 und vom – S 2770, BStBl 1996 I S. 695 auf Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Zur Sicherstellung korrespondierender Korrekturen müssen für alle Veranlagungszeiträume, für die der Antrag gelten soll, die Veranlagungen sowohl der Organgesellschaft als auch des Organträgers offen sein. Der Antrag ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich zu stellen. Er ist unwiderruflich.
Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum gestellt worden sind, können widerrufen werden.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des unberührt.
BMF v. - IV B 7
- S 2770 - 12/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 813
RAAAB-56144