Die Anforderung der Überlassung eines Datenträgers mit den Sachkonten des Jahres 2002 im Rahmen einer Betriebsprüfung bei
einer Bank entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 147 Abs. 6 AO; ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl der Methode
des Datenzugriffs ist nicht zu erkennen. Es ist Sache der Bank, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei der Herausgabe
des Datenträgers keine durch § 30a AO geschützten Daten offenbart werden.
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Fundstelle(n): AO-StB 2005 S. 222 Nr. 8 DStRE 2005 S. 417 Nr. 7 EFG 2005 S. 667 EFG 2005 S. 667 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2436 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2005 S. 858 RAAAB-44146
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