Für den schwerbehinderten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, dessen Halten nach § 3 Nr. 11 bzw. (ab 1. April 1984) § 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei war. Nachdem sich herausstellte, daß das Fahrzeug ab 1986 durch den Vater des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden war, wurde gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer für die entsprechenden Zeiträume festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei - steuerschädlich - zweckfremd benutzt worden; die betreffenden Fahrten hätten nicht im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des Klägers gestanden (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG 1979).
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 742 BFH/NV 1994 S. 742 Nr. 10 RAAAB-34063
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