Tätigkeit eines EDV-Beraters als eine dem Ingenieur ähnliche Berufstätigkeit
Leitsatz
1) Die "Ähnlichkeit" in der Ausbildung und Art der Tätigkeit zu einem Ingenieur i.S. von § 18 EStG kann im Einzelfall durch
einen "Soll-Ist-Vergleich" der Umfänge der theoretischen Ausbildungszeiten, aber auch durch eine Bewertung des Niveaus von
zum Beweis vorgelegten Arbeitsproben festgestellt werden.
2)Die vom BFH zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung
der Entwicklung von Systemsoftware einerseits und Anwendersoftware andererseits kann für das Jahr 1991 nicht mehr als sachgerecht
betrachtet werden, weil bereits 1991 auch der typische Informatiker, der sog. Kerninformatiker, überwiegend im Bereich der
Anwendersoftware-Entwicklung tätig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 536 EFG 2003 S. 536 Nr. 8 INF 2003 S. 206 Nr. 6 KÖSDI 2003 S. 13748 Nr. 6 RAAAB-09099
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