Keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug trotz Dauerüberzahlerbescheinigung bei sog. "abgesetzten Beständen" von girosammelverwahrten
Aktien
Leitsatz
1. Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG scheidet bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur
Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (sog. "girosammelverwahrte Aktien") trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung
auch dann aus, wenn es sich um sog. "abgesetzte Bestände" handelt.
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