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Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sofern der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft des Gesellschafters dient
FG Münster, Urteil v. 11.5.2021 - 9 K 2274/19 G
Durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erreichen Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, trotz einer Gewerblichkeit kraft Rechtsform, eine im Ergebnis gewerbesteuerfreie Erzielung von Erträgen aus der Immobiliennutzung und -verwaltung sowie deren Veräußerung. Dies gilt jedoch nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.
Das FG Münster hat zu einem Fall der erweiterten Gewerbesteuerkürzung Stellung genommen. Im Urteilsfall vermietete eine GmbH (Klägerin) Wohnungen an Senioren. Das zugehörige Grundstück gehörte den beiden Gesellschaftern der GmbH. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren zudem als Kommanditisten an einer KG beteiligt, welche auf dem Nachbargrundstück ein Hotel und Restaurant betrieb. Die KG erbrachte ferner gegenüber den Bewohnern der Seniorenresidenz diverse Servicedienstleistungen (z. B. regelmäßige Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst, Verpflegung der Bewohner). Hierzu schloss die KG Dienstleistungsverträge mit den Bewohnern ...