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BBK Nr. 6 vom Seite 285

Regierungsentwurf zum ESEF-Umsetzungsgesetz

Überblick über die vorgesehenen Änderungen zur elektronischen Finanzberichterstattung

Dr. Benjamin Roos

[i]Regierungsentwurf zum ESEF-Umsetzungsgesetz, abrufbar unter http://go.nwb.de/28thuFür nach dem beginnende Geschäftsjahre gelten neue Formatvorgaben für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie für Bilanz- und Lageberichtseide. Bestimmte Kapitalmarktunternehmen sollen dazu verpflichtet werden, ihre Jahresfinanzberichte ab dem in einem EU-weit einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) aufzustellen und offenzulegen. Die entsprechenden Formatvorgaben hat die EU-Kommission verbindlich festgelegt. Zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden sollen die Berichterstattung vereinfacht sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit der Jahresfinanzberichte erleichtert werden. Am hat der Gesetzgeber nunmehr den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (kurz ESEF-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Fortentwicklung des Referentenentwurfs

Im [i]Kritik am ReferentenentwurfRahmen der zum Referentenentwurf zum ESEF-Umsetzungsgesetz vom eingegangenen Stellungnahmen wurde größtenteils erhebliche Kritik am Umfang bzw. Ausmaß der vorgesehenen Änderungen und den damit einhergehenden Konsequenzen geäußert.

  • So kritisierte [i]Eingriff ins Handelsrechtbeispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), dass eine Umsetzung des Referentenentwurfs in grundlegende handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten eingegriffen und sowohl für die betroffenen Unternehmen und deren Organe selbst als auch für die jeweiligen Abschlussprüfer eine Vielzahl offener Fragen hervorgerufen hätte. S. 286

  • In [i] Paradigmenwechseldie gleiche Richtung zielte die seitens der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) geäußerte Kritik. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Referentenentwurf einen Paradigmenwechsel darstellt, da die Anforderungen für das Offenlegungsformat der nach dem WpHG zu veröffentlichenden Jahresfinanzberichte bereits für die Aufstellung handelsrechtlicher Abschlüsse und Lageberichte vorgeschrieben werden sollten. Sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch deren Abschlussprüfer wäre dies mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen.

  • Die [i]ESEF-Format zu weitreichendKritik aus dem Lager der Bilanzierer war ähnlich gelagert. So bemängelte z. B. die Siemens AG die im Referentenentwurf enthaltene Anforderung, die Rechnungslegungsberichte bereits im ESEF-Format aufzustellen. Es wurde konstatiert, dass eine Vorgabe des ESEF-Formats für Zwecke der Offenlegung den Anforderungen der EU genügt und eine signifikant effizientere Lösung darstellt. Gefordert wurde eine möglichst schlanke 1:1-Umsetzung als Offenlegungslösung ohne zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen wurden insgesamt als zu weitreichend angesehen.

Der [i]ESEF nunmehr nur für Offenlegung verpflichtend nun am veröffentlichte Regierungsentwurf weicht von den Vorschlägen im Referentenentwurf teilweise erheblich ab und greift diverse Kritikpunkte der eingegangenen Stellungnahmen auf. Insbesondere wurde davon abgesehen, materielle Änderungen im Hinblick auf die Regelungen zur Aufstellung von (Jahres- und Konzern-) Abschlüssen und (Konzern-)Lageberichten vorzunehmen. Anstelle der ursprünglich in § 264 HGB vorgesehenen Aufstellungslösung hat sich das BMJV nun doch für eine nicht in den Aufstellungsprozess der Unternehmen eingreifende Offenlegungslösung entschieden. Ebenso fallen die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Aktienrecht weg.

Im Zuge des Regierungsentwurfs ergeben sich Änderungen im HGB, EGHGB, WpHG, Genossenschaftsgesetz, Vermögensanlagegesetz sowie in der Unternehmensregisterverordnung. Nachfolgend werden die Änderungen im HGB, EGHGB und in der Unternehmensregisterverordnung ausführlich dargestellt. Die sich im WpHG und im GenG ergebenden wesentlichen Anpassungen werden kurz skizziert.

II. Transformation von EU-Vorgaben

[i]Zwirner, Umsetzung der EU-Vorgaben an eine einheitliche Berichterstattung am Kapitalmarkt (ESEF), StuB 22/2019 S. 863 NWB GAAAH-34737 Aufgrund von Art. 4 der EU-Transparenzrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestimmten Emittenten die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten vorschreiben. Die entsprechenden Vorgaben der Transparenzrichtlinie sind durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom in deutsches Recht umgesetzt worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber für eine bürokratiearme Umsetzung entschieden und vorrangig an die rechnungslegungsbezogene Publizität des HGB angeknüpft.

Hinweis:

Ein [i]Keine DoppelbelastungUnternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, muss gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG nur dann einen Jahresfinanzbericht erstellen und veröffentlichen, wenn es nicht bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der ansonsten in einem Finanzjahresbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Mit dieser Bezugnahme auf die handelsrechtlichen S. 287Offenlegungsvorschriften wird eine Doppelbelastung der betroffenen Kapitalmarktunternehmen vermieden.

Durch [i]Roos, Neue Berichtspflichten für Jahresfinanzberichte, BBK 5/2019 S. 224 NWB BAAAH-07611 die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurde ein neuer Abs. 7 in Art. 4 der Transparenzrichtlinie aufgenommen, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum nach dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat ESEF erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthält die ESEF-Verordnung. Gem. Art. 3 der ESEF-Verordnung müssen Emittenten ihre Jahresfinanzberichte im XHTML-Format erstellen. Zudem haben sie in Jahresfinanzberichten enthaltene Konzernabschlüsse, die nach den IAS/IFRS aufgestellt sind, nach Maßgabe der Art. 4 und 6 der ESEF-Verordnung auszuzeichnen, wobei dies mit Hilfe der sog. iXBRL-Technologie zu erfolgen hat. Die ESEF-Verordnung, deren Grundlage ein Entwurf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA war, ist anzuwenden auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen.

Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurde ebenfalls bereits ins deutsche Recht umgesetzt. Der durch die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie neu geschaffene Art. 4 Abs. 7 Transparenzrichtlinie i. V. mit der ESEF-Verordnung erfordert jedoch einen weiteren nationalen Implementierungsakt. Es ist sicherzustellen, dass die Formatvorgaben von den betroffenen Kapitalmarktunternehmen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn diese ihre Rechnungslegungsunterlagen nach handelsrechtlichen Vorschriften offenlegen und so die Berichtspflicht nach der Transparenzrichtlinie gleichsam erfüllen.

III. Die Änderungen im Einzelnen

Hinweis:

Die vorgesehenen Änderungen im HGB-Gesetzestext sind bei den nachfolgend abgedruckten Neufassungen der einzelnen Paragrafen durch Kursivdruck hervorgehoben.

1. Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB)

1.1 Änderung von § 264 HGB

[i]BilanzeidEs erfolgt eine Neufassung von § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB. Damit wird zum einen die Festlegung der vom sog. Bilanzeid betroffenen Gesellschaften enger an die Formulierung in § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG angepasst, welcher nur Unternehmen erfasst, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben. Zum anderen erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Bilanzeid um eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Jahresabschlusses bezieht, aber nicht Teil des Abschlusses ist. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB liest sich zukünftig wie folgt: S. 288