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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 4549/17

Leitsatz

Leitsatz:

Die von der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (SGK) gezahlte Altersrente ist eine der deutschen gesetzlichen Altersrente vergleichbare Rente aus dem Ausland, auch wenn sie auf Beiträgen beruht, welche von der Versicherten freiwillig nachentrichtet worden sind nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 für im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAG-90171

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