BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 010

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018)

Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den oben angeführten Schreiben haben Sie um eine rasche Beantwortung von Fragen bzw. um Erläuterung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebeten, die zur Umsetzung der Investmentsteuerreform erforderlich seien. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Angaben von Finanzinformationsdienstleistern

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

2. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018

Bei Dach-Investmentfonds ist für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungs-Mindestquoten abstellt. Damit genügt es für die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote des Dach-Investmentfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote eines Dach-Investmentfonds.

Bei der fortlaufenden Überwachung dieser Voraussetzung darf der Dach-Investmentfonds abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2018 bei Ziel-Aktienfonds oder Ziel-Mischfonds mit einer höheren Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds geregelten höheren Mindestquoten abstellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn der Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt und darauf aufbauend eine fortlaufende Einhaltung der in den Anlagebedingungen des Dach-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungsquote sicherstellt.

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote (als Aktien- oder Mischfonds) bis einschließlich dem auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis einschließlich dem in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.

3. Zu § 2 Absatz 8 und § 6 Absatz 3 InvStG 2018

Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts, z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.

Inländische Beteiligungseinnahmen umfassen im Wesentlichen inländische Kapitalerträge (vgl. § 43 Absatz 3 EStG) i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018). Hierunter fallen auch Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (vgl. BStBl 2013 I S. 718). Die Besteuerung von Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen ist erforderlich, um Steuerumgehungsmöglichkeiten auszuschließen. Die gegenüber einem inländischen Emittenten eines Hinterlegungsscheins auf die ursprüngliche Dividende erhobene Kapitalertragsteuer wird – vorbehaltlich der Regelungen des § 36a EStG – typischerweise in voller Höhe erstattet, weil den Dividendeneinnahmen in gleicher Höhe Ausgaben für den Hinterlegungsschein gegenüberstehen. D. h. es kommt bei Hinterlegungsscheinen von inländischen Emittenten regelmäßig nicht zu einer effektiven Steuerbelastung der Dividende.

4. Zu § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018

Auf inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 finden gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 die Regelungen des § 32 Absatz 3 KStG entsprechende Anwendung. Für den Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b KStG gelten die für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG maßgeblichen Vorschriften entsprechend. Der Entrichtungspflichtige für den Kapitalertragsteuerabzug ist damit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalerträge. In den Anwendungsfällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG obliegt der Kapitalertragsteuerabzug nach § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 i. V. m. § 32 Absatz 3 Satz 4 KStG der die Einnahmen oder Bezüge leistenden in- oder ausländischen Körperschaft. Für die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs sind die Modifikationen des § 7 Absatz 1 und 3 InvStG 2018 gegenüber § 32 Absatz 3 Satz 2 KStG zu beachten.

5. Zu § 6 Absatz 5 InvStG 2018

Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG 2018 rechnen Einkünfte nach § 49 Absatz 1 EStG zu den sonstigen inländischen Einkünften, sofern nicht bereits die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 oder 4 InvStG 2018 erfüllt sind. Hierunter fallen insbesondere folgende Einkünfte:

6. Zu § 7 Absatz 1 InvStG 2018

Wird auf die steuerabzugspflichtigen Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 2 InvStG 2018 Solidaritätszuschlag nach § 1 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 5 SolzG erhoben, mindert sich der Kapitalertragsteuersatz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 von 15 Prozent auf 14,218 Prozent. Der Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 0,782 Prozent des Kapitalertrags (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer). § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch (ungeachtet der konkreten Regelungen eines etwaig zu berücksichtigenden Doppelbesteuerungsabkommens) bei ausländischen Investmentfonds. D. h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218 Prozent Kapitalertragsteuer und 0,782 Prozent Solidaritätszuschlag zu erheben.

Wenn inländische oder ausländische Investmentfonds keine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 vorlegen, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug nach den allgemeinen Regelungen der §§ 43 ff. EStG durchzuführen.

Es wird für bis einschließlich dem zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen inländischen Investmentfonds (NV-Art 05) den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.

7. Zu § 7 Absatz 3 InvStG 2018

Statusbescheinigungen können auch vor dem ausgestellt werden. Ein OGAW-Pass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen. da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt.

8. Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 sind inländische Beteiligungseinnahmen nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt.

Der Entrichtungspflichtige darf bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds die Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG erreichen wird. Der Entrichtungspflichtige kann auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG trägt.

Wenn der Entrichtungspflichtige nach der Abstandnahme feststellt, dass der Investmentfonds die Aktien vor Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG veräußert hat, so hat der Entrichtungspflichtige nachträglich Kapitalertragsteuer zu erheben. Alternativ kann der Entrichtungspflichtige die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug unter den Vorbehalt der Prüfung des § 36a EStG stellen. In diesem Fall ist die potentiell abzuführende Kapitalertragsteuer auf einem eindeutig dem Investmentfonds zuzuordnenden Konto (z. B. einen Treuhandkonto) zu führen, bis geklärt ist, ob die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind. Dieses Guthaben ist erst im Wert des Investmentanteils zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind.

Wenn der Investmentfonds erkennt, dass er nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war oder dass der Entrichtungspflichtige zu Unrecht von einem Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG ausgeht oder dass er das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG nicht getragen hat, so hat er dies gegenüber der nach § 4 InvStG 2018 zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und eine Zahlung nach § 36a Absatz 4 EStG zu leisten.

9. Zu § 22 InvStG 2018

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 gilt ein Investmentanteil an dem Tag als veräußert, an dem sich der anwendbare Teilfreistellungssatz ändert. Zu einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes kann es insbesondere kommen, wenn ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen dergestalt ändert, dass die Kapitalbeteiligungsquote für Aktienfonds (§ 2 Absatz 6 InvStG 2018) bzw. für Mischfonds (§ 2 Absatz 7 InvStG 2018) oder die Immobilienquote für Immobilienfonds (§ 2 Absatz 9 InvStG 2018) nicht mehr erreicht oder – umgekehrt – erstmalig erreicht wird. Maßgebend für die Veräußerungsfiktion ist hier der Tag, an dem die Änderung der Anlagebedingungen wirksam wird. Sofern die Änderung der Anlagebedingungen von einer Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde abhängig ist, ist frühestens mit dem Tag der Genehmigung von einer wirksamen Änderung auszugehen. Der o. a. Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsfiktion eintritt, ist auch durch den Entrichtungspflichtigen zu berücksichtigen. Bei nachträglichem Bekanntwerden der Veräußerungsfiktion hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls Korrekturen des Steuerabzugs vorzunehmen.

10. Zu § 33 InvStG 2018

Inländische Spezial-Investmentfonds können gleichermaßen wie ausländische Spezial-Investmentfonds das faktische Wahlrecht nach § 33 Absatz 1 InvStG 2018 ausüben. Sofern die inländischen Immobilienerträge von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, unterliegt nur die nach Anwendung des § 42 Absatz 5 InvStG 2018 verbleibende Bemessungsgrundlage der Erhebung der Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG 2018. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge, die bereits von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, nach § 42 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018 steuerfrei. Aufgrund der auf null abgesenkten Bemessungsgrundlage entfällt insoweit der Kapitalertragsteuerabzug nach § 50 InvStG 2018.

11. Zu § 42 InvStG 2018

Bei nicht ausgeübter Transparenzoption ist für die Ertragsermittlung auf Anlegerebene zunächst die volle inländische Beteiligungseinnahme einschließlich der gegenüber dem Spezial-Investmentfonds erhobenen Steuerabzugsbeträge zu berücksichtigen (Bruttobetrag). Anschließend ist auf diesen Bruttobetrag die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 4 InvStG 2018 anzuwenden.

Beispiel:

Der Spezial-Investmentfonds S erzielt pro Anteil 100 € inländische Dividenden und wählt nicht die Transparenzoption. Nach Kapitalertragsteuerabzug verbleiben 85 € pro Anteil, die an die Anleger ausgeschüttet werden.

Bei einem Personenunternehmer als Anleger sind nach § 42 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018 60 % von 100 € = 60 € steuerfrei, d. h. es verbleiben 40 € steuerpflichtige Erträge.

12. Zu §§ 42, 45 InvStG 2018

Die Steuerfreistellung nach § 42 Absatz 5 InvStG 2018 mindert nach dem geltenden Gesetzeswortlaut die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. § 45 InvStG 2018 ist nicht anwendbar.

13. Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018

Ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 InvStG 2004 können sowohl bei thesaurierenden als auch bei ausschüttenden Investmentfonds anfallen. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören auch die ordentlichen Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 7 Satz 1 und 5 InvStG 2018.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Investmentfonds, für den nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden ist, zur Ermittlung der zum zuzurechnenden ausschüttungsgleichen Erträge sowie der anderen steuerlichen Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 auf den Durchschnitt seiner Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 der letzten zwei Geschäftsjahre abstellt (vereinfachtes Verfahren). Dabei ist grundsätzlich die Summe der ausschüttungsgleichen Erträge zuzüglich der ausgeschütteten Erträge, die im Falle einer Thesaurierung ausschüttungsgleiche Erträge darstellen würden, der letzten zwei Geschäftsjahre maßgebend. Vorabausschüttungen mindern den anzusetzenden Durchschnittswert. Außerdem ist der Durchschnitt der vorherigen Geschäftsjahre zeitanteilig anzusetzen; d. h. bei einem Rumpfgeschäftsjahr vom bis ist ein Viertel des Durchschnittswerts anzusetzen. Sofern nur die Daten für ein vorheriges Geschäftsjahr des Investmentfonds verfügbar sind, ist auf dieses Geschäftsjahr abzustellen. Fehlen Daten auch zu dem vorherigen Geschäftsjahr, so wird es nicht beanstandet, wenn der Investmentfonds die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge schätzt.

Der Investmentfonds hat die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte nach § 5 Absatz 1 InvStG 2004 bis zum zu veröffentlichen. Wenn die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte von den tatsächlichen Werten abweichen, hat der Investmentfonds grundsätzlich ein Korrekturverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 oder § 13 Absatz 4a und 4b InvStG 2004 durchzuführen. Hierzu hat der Investmentfonds entsprechende Unterschiedsbeträge bis zum zu veröffentlichen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, dass ein Korrekturverfahren unterbleibt, wenn die nachfolgend genannten tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht um mehr als 30 Prozent von den im vereinfachten Verfahren ermittelten Werten abweichen:

Übersteigt die Abweichung bei einem dieser Werte die 30 Prozent-Grenze, so ist ein Korrekturverfahren durchzuführen.

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist nur einheitlich für alle durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds, bei denen nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden ist, zulässig.

Wenn Investmentanteile tatsächlich veräußert werden, bevor dem Entrichtungspflichtigen die Besteuerungsgrundlagen für das mit Ablauf des endende (Rumpf-)Geschäftsjahr vorliegen, so ist der Abzug der Kapitalertragsteuer zunächst aufgrund von Schätzwerten i. S. d. Rz. 139 des (BStBl 2009 I S. 931) vorzunehmen. Werden anschließend die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht, hat der Entrichtungspflichtige zu viel erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten und bei zu geringem Kapitalertragsteuerabzug eine Nacherhebung vorzunehmen. Stellt der Steuerpflichtige den zur Erhebung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Geldbetrag nicht zur Verfügung, hat der Entrichtungspflichtige dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 44 Absatz 1 Satz 10 EStG).

14. Zu § 56 Absatz 2 InvStG 2018

Als Veräußerungserlös gilt nach § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Dabei ist die Steuerliquidität, die die Investmentfonds den auszahlenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen, bei der Ermittlung des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres 2017 abzuziehen. Falls kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht wird, kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG 2004 die abgeflossene Steuerliquidität bei der Berechnung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung hinzuzurechnen ist.

Wie in der gesamten Neufassung des Investmentsteuergesetzes wird der Begriff „Gewinn” im weiteren Sinne verwendet und umfasst auch einen „negativen Gewinn” bzw. Verlust.

Werden einem Kreditinstitut effektive Stücke von Investmentanteilen zur Gutschrift nach § 358 Absatz 4 Satz 1 KAGB eingereicht und anschließend veräußert, so ist die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug beim Einreicher wie folgt zu ermitteln: Teil der Bemessungsgrundlage sind sowohl der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum als auch der Gewinn zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt aufgrund der seit dem eingetretenen Wertveränderungen. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum ist unter Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Anschaffungsdaten zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung sind 30 Prozent des letzten im Jahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises oder Börsen- oder Marktpreises. Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt bestimmt sich als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem letzten im Jahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis oder Börsen- oder Marktpreis.

15. Zu § 56 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind folgende steuerliche Werte zu ermitteln:

Die verschiedenen Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 InvStG 2004 wandeln sich aufgrund des Rumpfgeschäftsjahres zum nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 und der Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um. Es verbleibt daher kein zu ermittelnder Zwischengewinn zum .

16. Zu § 56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 2 InvStG 2018 können die Anleger von ihrem depotführenden Kreditinstitut auf Antrag verlangen, dass das Kreditinstitut die Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns mitteilt. Der Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns bestimmt sich nach den für Privatanleger geltenden Regelungen des § 8 Absatz 5 InvStG 2004. Wenn das Kreditinstitut im Nachhinein feststellt, dass die Höhe des mitgeteilten fiktiven Veräußerungsgewinns fehlerhaft war, hat es eine korrigierte Mitteilung an den Anleger vorzunehmen.

Bei einem Depotübertrag hat das abgebende depotführende Kreditinstitut nach § 56 Absatz 4 Satz 3 InvStG 2018 den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung und die Erträge i. S. d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2004 zu ermitteln und dem übernehmenden depotführenden Kreditinstitut mitzuteilen.

Bei einem Depotübertrag aus dem Ausland ist die Übermittlung dieser Daten nicht vorgesehen, da es sich hier um für ausländische Kreditinstitute nicht zugängliche Daten handelt, sondern um das Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften des § 8 Absatz 5 InvStG 2004. Wenn das abgebende ausländische depotführende Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitteilt, kann das übernehmende inländische depotführende Kreditinstitut von einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage absehen und stattdessen auf Basis dieser Anschaffungsdaten den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ermitteln.

17. Zu § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 gelten ordentliche Alterträge bei den Anlegern eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds als zugeflossen, wenn der Fonds die Erträge nicht vor dem ausschüttet und diese Erträge dem Anleger nicht vor diesem Stichtag zufließen. Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 InvStG 2004 bezeichneten Art (§ 56 Absatz 7 Satz 5 InvStG 2018). Dies sind im Wesentlichen Dividenden, Zinsen und inländische Immobilienerträge.

Nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 gelten die ordentlichen Alterträge erst zum als zugeflossen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die ordentlichen Alterträge stammen aus einem Geschäftsjahr eines Spezial-Investmentfonds, das nach dem geendet hat.

    Dies kann sowohl ein regulär in der zweiten Jahreshälfte endendes Geschäftsjahr als auch ein Rumpfgeschäftsjahr i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 sein. Wenn der Spezial-Investmentfonds beispielsweise ein am 30. September endendes Geschäftsjahr hat, fallen sowohl das zum endende reguläre Geschäftsjahr 2016/2017 als auch das Rumpfgeschäftsjahr bis unter den Anwendungsbereich des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018.

  • Der Anleger muss den Spezial-Investmentanteil ununterbrochen vom Zeitpunkt des Geschäftsjahresendes bis zum halten.

    Dies stellt sicher, dass sich die Anleger nicht durch zwischenzeitliche Veräußerung einer Zuflussfiktion entziehen können. Bei einer Veräußerung vor dem bleibt es dagegen bei der Anwendung der Regelungen in § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018. Veräußert der Anleger nur einen Teil seiner Spezial-Investmentanteile vor dem , bleibt es nur hinsichtlich der veräußerten Spezial-Investmentanteile bei der Anwendung der Regelungen des § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018.

  • Die ordentlichen Alterträge müssen von einem Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 15 InvStG 2004 erzielt werden, der ab dem die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG 2018 erfüllt. Damit ist § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 nicht anwendbar, wenn ein Spezial-Investmentfonds i. S. d. alten Rechts nicht mehr die Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. neuen Rechts erfüllt.

Die nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 am als zugeflossen geltenden Erträge können vorrangig für Ausschüttungen ab dem verwendet werden.

Bei einem in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 endenden Geschäftsjahr kann am Geschäftsjahresende noch nicht festgestellt werden, ob die Anleger die Spezial-Investmentanteile bis zum halten werden, so dass am Geschäftsjahresende noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt sein werden. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass die ordentlichen Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen gelten und Kapitalertragsteuer zu erheben. Wenn dann am feststeht, dass die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt sind, ist der im Jahr 2017 vorgenommene Kapitalertragsteuerabzug zurückzuerstatten und ein neuer Kapitalertragsteuerabzug im Jahr 2018 vorzunehmen. Die Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstanden, wenn sowohl die Rückerstattung des Kapitalertragsteuerabzugs des Jahres 2017 als auch der Kapitalertragsteuerabzug im Jahr 2018 unterbleiben. Die auf die Fälle des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 entfallende Kapitalertragsteuer ist auch dann nur im Veranlagungszeitraum 2018 anrechenbar, wenn von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht wird.

Wenn im Jahr 2017 eine Teilausschüttung der ordentlichen Alterträge beschlossen wird und diese ordentlichen Alterträge den Anlegern im Jahr 2017 tatsächlich zufließen und die Teilausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 bis 3 InvStG 2004 einschließlich der Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann sind diese Erträge bei bilanzierenden Anlegern im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses und bei allen anderen Anlegern im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zuzurechnen (§ 2 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2004). Wenn die Teilausschüttung nicht ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 bis 3 InvStG 2004 einschließlich der Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann gelten diese ordentlichen Alterträge grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2017 als zugeflossen (§ 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG 2004). Sind jedoch gleichzeitig die Voraussetzungen des § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 erfüllt, dann gelten bei einer nicht für den Kapitalertragsteuerabzug ausreichenden Teilausschüttung die ordentlichen Alterträge zum als zugeflossen.

18. Zu § 56 Absatz 9 InvStG 2018

Der Umqualifizierung nach § 56 Absatz 9 InvStG 2018 von Substanzbeträgen unterliegen nur die nach Berücksichtigung von außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abrechnungen verbleibenden Gewinne i. S. d. § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018.

Für die Frage, ob Substanzbeträge i. S. d. § 35 Absatz 5 InvStG 2018 als zur Ausschüttung verwendet gelten, ist es irrelevant, ob nach dem Ausschüttungsbeschluss des Spezial-Investmentfonds außerordentliche oder ordentliche Alterträge zur Ausschüttung verwendet werden sollen. Maßgebend ist nicht der Ausschüttungsbeschluss, sondern die Verwendungsfiktion des § 35 InvStG 2018 und damit der Umstand, ob nach neuem Recht entstandene Erträge i. S. d. § 35 Absatz 1 InvStG 2018, ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG 2018 der Vorjahre, Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG 2018 oder Absetzungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 4 InvStG 2018 vorhanden sind.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 010

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2902 Nr. 49
DB 2017 S. 2835 Nr. 48
DStR 2017 S. 2736 Nr. 50
DStZ 2018 S. 59 Nr. 3
EStB 2018 S. 99 Nr. 3
ErbStB 2018 S. 81 Nr. 3
QAAAG-63201