BMF - IV C 5 -S 2363/09/10005 BStBl 2010 I S. 373

Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 5 EStG); Bestimmung der Übermittlungstermine, Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens

Bezug:

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Absatz 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zweistufigen Verfahren zu übermitteln; zunächst durch eine erste Datenübermittlung im Mai 2010. Nach § 39e Absatz 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Für die weitere Datenübermittlung voraussichtlich zum Stichtag ergeht ein weiteres BMF-Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gilt für die erste Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes:

Als erster Übermittlungszeitraum wird der Zeitraum vom 1. Mai bis zum bestimmt.

1. Termin und Zeitraum der Datenübermittlung

Die maßgebenden Übermittlungszeiträume werden länderweise zugeordnet und wie folgt festgelegt:

Baden Württemberg: 5. und , Bayern: 19. bis , Berlin: , Brandenburg: , Freie Hansestadt Bremen: 3. und , Freie und Hansestadt Hamburg: , Hessen: 17. und , Mecklenburg-Vorpommern: , Niedersachsen: 3. und , Nordrhein-Westfalen: 25. bis , Rheinland Pfalz: , Saarland: , Sachsen: , Sachsen-Anhalt: 17. und , Schleswig Holstein: , Thüringen: .

Soweit ein mehrtägiger Übermittlungszeitraum vorgesehen ist, soll das Datenvolumen gleichmäßig auf die Übermittlungstage verteilt werden. Der Zeitraum ab dem 31. Mai bis zum steht für eventuell erforderlich werdende Nachlieferungen zur Verfügung. Sollten Nachlieferungen erforderlich werden, ist der Übermittlungszeitraum zwischen der jeweiligen Meldebehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern abzustimmen.

2. Datenübermittlung

Für die Datenübermittlung ist der Standard gemäß § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu verwenden. Danach sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) zu Grunde zu legen. Als Übermittlungsstandard ist die OSCI-XMeld-Version 1.5 zu verwenden, die ab dem für alle Kommunikationspartner im OSCI-XMeld-Verfahren verbindlich ist. Der zu übermittelnde Datenumfang ergibt sich aus Kapitel 13 der OSCI-XMeld-Satzbeschreibung („Übergabe der Daten für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an das Bundeszentralamt für Steuern”) und den dazu veröffentlichten xsd-Schemata. Diese Datensatzbeschreibung sowie die dazugehörige Dokumentation stehen im Internet unter http://www.osci.de/xmeld15 zur Verfügung.

Für jeden in der Datenübermittlung benannten Steuerpflichtigen ist neben der Identifikationsnummer der Tag der Geburt zu übermitteln. Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer für den Steuerpflichtigen noch nicht zugeteilt, ist das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 Abgabenordnung) als Ordnungskriterium mitzuteilen.

3. Auswertung und Löschung der übermittelten Daten

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die von den Meldebehörden übermittelten Daten zu erheben zum Zwecke des erstmaligen Aufbaus der Datei für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 4 EStG) sowie zur Erprobung des Datenübermittlungsverfahrens von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern und der Datenqualität.

Die Daten dürfen nur für die zuvor genannten Zwecke verwendet und nicht an Dritte weiter gegeben werden. Sie sind gesondert zu speichern und unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am , vollständig zu löschen. Die Ergebnisse der Erprobung sind den Beteiligten, insbesondere den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate), den Meldebehörden sowie der OSCI-Leitstelle mitzuteilen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 5 -S 2363/09/10005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 373
EStB 2010 S. 179 Nr. 5
StB 2010 S. 144 Nr. 5
QAAAD-42179