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GmbH-Anteile im Privatvermögen
I. Definition der GmbH-Anteile im Privatvermögen
Als GmbH-Anteil bezeichnet man den Geschäftsanteil eines Gesellschafters an einer GmbH. Er verkörpert die Mitgliedschaft ihrer Gesellschafter und die mit dieser verbundenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rechte. GmbH-Anteile rechnen zum Privatvermögen, wenn sie nicht notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.
Ausschüttungen der GmbH auf im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt auch ein bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils im Privatvermögen erzielter Gewinn der Besteuerung.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 werden ab 2009 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem erworben und veräußert werden, unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote und der Einhaltung von Fristen der Einkommensteuer unterworfen.
II. Ausschüttungen der GmbH
1. Besteuerung der Ausschüttungen
Unter einer Gewinnausschüttung versteht man die Verteilung der erwirtschafteten Gewinne durch Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner. Sie sind im Jahr des Zuflusses bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 zur Hälfte vom Anteilseigner als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen (Halbeinkünfteverfahren). Zu den Ausschüttungen i.d.S. zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen Gewinnausschüttungen auf im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile in vollem Umfang der Einkommensteuer, die dann in Form einer Abgeltungsteuer mit 25 v.H. zzgl. Solidaritätszuschlag von 1,375 v.H. erhoben wird. Auf Antrag des Gläubigers können die Gewinnausschüttungen in seine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.
Das Jahressteuergesetz 2008 hat Gesellschaftern/Anteilseignern, die
zu mindestens 25 v.H. an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder
zu mindestens zu 1 v.H. an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und für sie beruflich tätig sind,
eine Option zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens eingeräumt.
Zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gesellschafters gehören ferner Bezüge , die
nach Auflösung der GmbH anfallen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen – wie etwa Liquidationsraten und Abschlusszahlungen - oder
die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer GmbH anfallen und
die als Gewinnausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 KStG gelten.
Die Einnahmen sind jeweils denjenigen Personen zuzurechnen, die zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder der Auskehrungen entweder als zivilrechtliche oder steuerrechtlich als wirtschaftliche Eigentümer der GmbH-Anteile anzusehen sind.
Keine steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen hingegen vor, wenn für die Gewinnausschüttung Eigenkapital einer inländischen GmbH i.S.d. § 27 KStG als verwendet gilt.
Als nicht als der Einkommensteuer zu unterwerfende Ausschüttungen sind weiterhin anzusehen:
Die Entstehung von Bezugsrechten auf neue Gesellschaftsanteile nach einer Kapitalerhöhung,
Werterhöhungen durch die Einziehung von GmbH-Anteilen,
die nicht überhöhte Zahlung eines Entgelts an den Gesellschafter zwecks Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH sowie
die Zahlung eines Einziehungsentgelts an den Gesellschafter.
Die Rückzahlung ausgezahlter Gewinnausschüttungen führt nicht zu negativen Einnahmen oder Werbungskosten, sondern zur Annahme einer Einlage des Gesellschafters.
Die Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer.