Bilanzielle Behandlung von Investitionszulage beim geförderten Unternehmen
Leitsatz
1. Investitionszulagen sind anders als Investitionszuschüsse echte Subventionen und stellen handelsrechtlich einen betrieblichen
Ertrag dar; zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ist wegen der Steuerfreiheit der Investitionszulage (hier: nach §
10 InvZulG 1996) der handelsrechtliche Jahresüberschuss um den entsprechenden Betrag zu kürzen.
2. Es ist daher für das mit der Zulage geförderte Unternehmen nicht zulässig, wegen der erhaltenen Investitionszulage in der
Bilanz einen Sonderposten mit Rücklagelageanteil oder einen besonderen Passivposten zu bilden und diesen Posten in der Folgezeit
entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter steuerneutral aufzulösen bzw.
abzuschreiben (gegen die Stellungnahme HFA 1/1984 –in der Fassung von 1990– des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer,
die ohnehin lediglich für die handelsbilanzielle Behandlung von Investitionszulagen, nicht aber für die steuerliche Beurteilung
von Bedeutung ist).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2006 S. 1207 DB 2007 S. 19 Nr. 27 EFG 2006 S. 1530 Nr. 19 QAAAB-95766
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