Verfassungsmäßigkeit der
körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen beim Übergang vom
Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
Leitsatz
1. Die durch Art. 3 Nr. 22 StSenkG in
das KStG eingefügten Regelungen in § 36 und § 37 KStG n.F.
über die im Übergang vom Anrechnungs- auf das
Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG
a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten
Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verstoßen insbesondere
nicht gegen das Rückwirkungsverbot, das Rechtsstaatsprinzip, den
Gleichheitssatz sowie den Schutz des Eigentums und eigentumsähnlicher
Rechte der Kapitalgesellschaft und überschreiten nicht den dem Gesetzgeber
eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Typisierung.
2. Das gilt auch insoweit, als die
Regelung des § 36 Abs. 3 KStG n.F. i.V.m. der Verrechnungsbestimmung des
§ 36 Abs. 4 KStG n.F. im Ergebnis dazu führt, dass im
gesetzestypischen Regelfalle – d.h. bei Fehlen von positiven
Beständen an EK 01 bis EK 03 – bisheriges EK 45 in
unveränderter Höhe zu EK 40 umqualifiziert wird und dies zur Folge
hat, dass das bisher durch diesen Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals
repräsentierte Körperschaftsteuerminderungspotential von 27,27 %
(entsprechend 3/11 × EK 45) auf 16,67 % (entsprechend 1/6 × EK 40)
und mithin um 38,87 % reduziert wird (Ausführungen zum Systemwechsel und
zu hinzunehmenden Vor- und Nachteilen der Umgliederung).
3. Ob etwas anderes für das
teilweise Vorenthalten oder den endgültigen Entzug des gemäß
§ 37 Abs. 2 S. 3 KStG ermittelten Körperschaftsteuerguthabens
–das im Gegensatz zum Körperschaftsteuerminderungs-potenzial ein
„echtes” Steuerguthaben darstellt– gelten müsste,
kann im Streitfall offen bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 582 Nr. 10 EFG 2005 S. 141 EFG 2005 S. 141 Nr. 2 INF 2005 S. 13 Nr. 1 QAAAB-36337
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