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OLG Hamm Beschluss v. - 10 W 102/24

Gesetze: FamFG § 352 b Abs. 2; BGB § 2202 Abs. 2; BGB § 2200 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann nicht wegen Fehlens der Benennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt werden, wenn der im Testament benannte Testamentsvollstrecker das Amts abgelehnt hat und sich aus dem Testament ein Ersuchen des Nachlassgerichts um Benennung eines anderen Testamentsvollstreckers nicht ergibt.

Fundstelle(n):
PAAAJ-95819

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