Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum abgegeben werden.
BMF v. - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 253
ErbStB 2024 S. 101 Nr. 4
GmbH-StB 2024 S. 113 Nr. 4
PAAAJ-60006