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Außenprüfung
Verteidigungsoptionen bei Datenzugriff und Hinzuschätzungen
Die Erfolgsaussichten gegen die Anordnung einer Außenprüfung als solche sind in der Praxis sehr gering. Dies liegt daran, dass die Durchführung einer Außenprüfung insbesondere schon dann zulässig ist, wenn Stpfl. einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind (§ 193 Abs. 1 AO). Die insoweit zwar bestehenden Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots greifen indes selten, so dass die Anordnung einer Außenprüfung grds. unbeschränkt zulässig ist. Gleichwohl stehen dem Stpfl. im Laufe der Außenprüfung eine Vielzahl von Verteidigungsoptionen zur Verfügung. Auf Ansatzpunkte für eine mögliche Gegenwehr des Stpfl. hat die finanzgerichtliche Rspr. schon häufig und in letzter Zeit vermehrt hingewiesen. Dies betrifft nicht nur den Datenzugriff an sich, sondern vor allem auch den Anlass für Hinzuschätzungen sowie die Schätzungshöhe. In Ergänzung des Beitrags von Tim R. Hannig zum nachhaltigen Verfahrensmanagement in der Außenprüfung ( NWB XAAAG-95390) werden daher nachfolgend die in der Praxis gängigsten Verteidigungsoptionen erläutert.
Das Schaubild des Autors „Verteidigungsoptionen während der Außenprüfung“,