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Lexikon - Stand: 29.05.2024

Umsatzsteuererklärung und Abschluss der Umsatzsteuer-Konten

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Jeder Unternehmer hat grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, in der er die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr selbst berechnen muss. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Abgabeverpflichtung, die Berechnungsgrundlagen einschließlich der Inhalte zu den einzelnen Formularen und der abgabenrechtlichen Wirkung der Umsatzsteuererklärung. Hinweise zum Abgabezeitpunkt und den Fallstricken bei einer verspäteten Abgabe sowie zur Buchung der Umsatzsteuer-Jahresschuld runden den Beitrag ab.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1545
Umsatzsteuerforderungen [2023]
1568
Abziehbare Vorsteuer 5 %
1570
Abziehbare Vorsteuer
1571
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1574
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1575
Abziehbare Vorsteuer 16 %
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1774
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1775
Umsatzsteuer 16 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
1780
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen [2023]
1789
Umsatzsteuer laufendes Jahr [2023]

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Abziehbare Vorsteuer
1401
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1403
Abziehbare Vorsteuer 5 %
1404
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1405
Abziehbare Vorsteuer 16 %
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1421
Umsatzsteuerforderungen laufendes Jahr [2023]
3804
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
3805
Umsatzsteuer 16 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
3820
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen [2023]
3840
Umsatzsteuer laufendes Jahr [2023]

Hinweis:

Zu den Konten vgl. insbesondere Abschnitt 3.2.

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Abgabeverpflichtung der Umsatzsteuererklärung

Unternehmer i. S. des § 2 UStG haben nicht nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, sondern nach § 18 Abs. 3 UStG auch eine Umsatzsteuererklärung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG ausschließlich das Kalenderjahr. Unternehmer, die aus ertragsteuerlichen Gründen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 4a EStG haben, müssen darauf achten, dass die Bilanz- und die Gewinnermittlungswerte für umsatzsteuerliche Zwecke entsprechend den Verhältnissen des Kalenderjahres angepasst werden.

Die Abgabeverpflichtung besteht auch dann, wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat.

Zum Kreis der abgabeverpflichteten Unternehmer gehören auch:

  • Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG (gilt nur bis zum Kalenderjahr 2023),

  • Pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG.

Hinweis:

Sofern der Unternehmer trotz grundsätzlicher Abgabeverpflichtung keine Steuer schuldet, sollte er mit seiner zuständigen Finanzbehörde abklären, ob die Finanzbehörde ggf. auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Ab dem Kalenderjahr 2024 besteht für einen Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG keine Abgabeverpflichtung mehr, es sei denn, die Finanzbehörde fordert den Unternehmer nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auf, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Weiterhin bestehen Sonderfälle des § 18 Abs. 4a und 4b UStG für:

Die Umsatzsteuererklärung ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 87a Abs. 6 Satz 1 AO grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle der Finanzbehörde zu übermitteln. Hierzu hat sich der Unternehmer vorab zu registrieren.

Eine Abgabe auf Papier ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG nur in Ausnahmefällen gestattet: Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde unter Darlegung der Hinderungsgründe. Wird der Antrag genehmigt, muss der Unternehmer darauf achten, dass er die Umsatzsteuererklärung eigenhändig unterschreiben muss.

Die gesonderte Erklärungspflicht besteht nicht für Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sondern ausschließlich für den Organträger. In derartigen Fällen hat der Organträger eine Umsatzsteuererklärung für die Besteuerungsgrundlagen des gesamten Organkreises abzugeben.

Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht, z. B. nach § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG.

Auch Unternehmer, die mehrere Betriebe unterhalten – sog. Unternehmenseinheit – müssen nur eine Umsatzsteuererklärung für sämtliche Betriebe abgeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die einzelnen Betriebe ertragsteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

Beispiel 1

Unternehmer U hat im Kalenderjahr 2024 eine Gaststätte betrieben sowie Wohnungen vermietet.

Lösung

U hat die Umsätze aus der Gaststätte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 UStG) und aus der Wohnungsvermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG) in einer Umsatzsteuererklärung zu erfassen.

3.2 Berechnung der Steuer und Inhalt der Umsatzsteuererklärung

Die Grundlagen zur Berechnung der Jahressteuer hat der Unternehmer selbst zu ermitteln. Die Berechnung richtet sich nach den folgenden Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 4 UStG und § 17 UStG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
=
Umsatzsteuer aus der Summe der ausgeführten Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
+
Umsatzsteuer aus bezogenen innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
+
Umsatzsteuer aus bezogenen Leistungen, die der Steuerschuldnerschaft des § 13b UStG unterliegen
+
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG
+
Umsatzsteuer, die wegen des unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG oder § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird
+
Umsatzsteuer, die als Abnehmer von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG geschuldet wird
+
Steuer des Auslagerers, die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldet wird (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG)
+
Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden
=
Summe der Umsatzsteuer
-
abzugsfähige Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG
+ / -
Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG
+ / -
Steuerbeträge wegen Änderung der Bemessungsgrundlagen nach § 17 UStG
=
Zahllast oder Erstattungsanspruch

Abb. 1: Berechnungsschema der Umsatzsteuer

Zur Berechnung der Abschlusszahlung oder des Erstattungsanspruchs ist die verbleibende Umsatzsteuer oder der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll aus dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren zu mindern.

Das Formular der Umsatzsteuererklärung bis 2017 besteht aus einem sog. Hauptvordruck USt 2 A und der Anlage UR für im Inland ansässige Unternehmer sowie der Anlage UN für im Ausland ansässige Unternehmer. Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 entfällt die Anlage UR. Der Hauptvordruck wurde neu strukturiert.

Hinweis:

Die Formulare zur Umsatzsteuer stehen in der NWB Datenbank zur Verfügung.

Das Formular zur Umsatzsteuer-Erklärung 2023 enthält folgende Struktur:


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Abschnitt A
Allgemeine Angaben u. a.
  • Dauer der Unternehmereigenschaft
  • Besteuerungsform (Soll-, Istbesteuerung oder Mischfälle)
Abschnitt B
Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG
Abschnitt C
  • Angaben zu steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben, getrennt nach Steuersätzen
  • Angaben zu Umsätzen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach § 24 UStG Steuer infolge des Wechsels der Besteuerungsform
  • Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen wegen Steuersatzänderung
Abschnitt D
  • Angaben zu steuerfreien Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
  • Angaben zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Angaben zu steuerfreien Ausfuhrlieferungen
  • Angaben zu weiteren steuerfreien Leistungen mit Vorsteuerabzug
  • Angaben zu Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG
  • Angaben zu steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug
Abschnitt E
Abgaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben
Abschnitt F
Angaben zur Steuerschuld bei einer Auslagerung nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG
Abschnitt G
Angaben zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG
Abschnitt H
Angaben als Leistungsempfänger und Steuerschuldner nach § 13b UStG
Abschnitt I
Ergänzende Angaben zu folgenden Umsätzen:
  • Umsätze, die aufgrund eines Verzichts auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG) als steuerpflichtig behandelt worden sind
  • Steuerpflichtige Umsätze für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet
  • Fernverkäufe- und Versandhandelsumsätze nach § 3c UStG
  • Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG
  • Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG
  • Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG
  • Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Abs. 3 UStG)
  • Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
Abschnitt J
Abschnitt K
Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Abschnitt L
Angaben zur Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

Abb. 2: Steuererklärung ab 2018

Aufgrund der Regelungen in § 18b Satz 1 UStG sind verpflichtend die Angaben:

  • zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen,

  • zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG und

  • zu den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

In der Anlage UN sind folgende Angaben zu machen:


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Abschnitt A
Allgemeine Angaben wie Bankverbindung und Empfangsbevollmächtigter
Abschnitt B
Angaben zum Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
Abschnitt C
Angaben zu anrechenbaren Beträgen wegen entrichteter Umsatzsteuer bei der Beförderungseinzelbesteuerung und entrichteter Sicherheitsleistungen
Abschnitt D

Abb. 3: Anlage UN

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer-Zahllast oder des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs werden in der Buchhaltung im SKR 03 bzw. SKR 04 folgende Konten vorgehalten:


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Kontenbezeichnung
Konto im SKR 03
Konto im SKR 04
Umsatzsteuerkonten:
Umsatzsteuer in Folgeperiode fällig (§§ 13 Abs. 1 Nr. 6, 13b Abs. 2 UStG)
1725
3865
Umsatzsteuer nicht fällig
1760
3810
Umsatzsteuer nicht fällig 7 %
1761
3811
Umsatzsteuer nicht fällig aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen
1762
3812
Umsatzsteuer nicht fällig 5 %
1763
3813
Umsatzsteuer nicht fällig aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 %
1764
3814
Umsatzsteuer nicht fällig 16 %
1765
3815
Umsatzsteuer nicht fällig 19 %
1766
3816
Umsatzsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager
1769
3839
Umsatzsteuer
1770
3800
Umsatzsteuer 7 %
1771
3801
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb
1772
3802
Umsatzsteuer 5 %
1773
3803
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
1774
3804
Umsatzsteuer 16 %
1775
3805
Umsatzsteuer 19 %
1776
3806
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen
1777
3807
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 %
1778
3808
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug
1779
3809
Nachsteuer, UStVA Kz. 65
1782
3832
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69
1783
3851
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen von Lieferanten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1784
3834
Umsatzsteuer nach § 13b UStG
1785
3835
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 16 %
1786
-
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
1787
3837
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 16 %
-
3838
Umsatzsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts
1794
3819

Abb. 4: Umsatzsteuerkonten im SKR 03/04

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