Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilnahme am Cash-Pooling im Konzern
Leitsatz
1. Bei einer Forderung aus einem Cash-Pooling-Verfahren handelt es sich grundsätzlich um eine Darlehensforderung gemäß § 488
BGB und damit auch i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts einer Darlehensforderung ist eine
substanzbedingte Gewinnminderung, die grundsätzlich von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erfasst wird. Der Tatbestand
der Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 4 oder 5 KStG ist aber nicht erfüllt, wenn ein Darlehen nicht von einem Gesellschafter,
sondern von der Enkelin an ihre mittelbare Muttergesellschaft (sog. Upstream-Darlehen) gewährt wird.
2. Hat eine Enkelgesellschaft ihrer mittelbaren Muttergesellschaft und damit einer ihrer unmittelbaren Gesellschafterin nahestehenden
Person im Rahmen eines Cash-Pool-Verfahrens ein ungesichertes Darlehen gegeben, also die gebotene Sicherung der Darlehensforderung
unterlassen, obwohl gleichzeitig ein fremdes Bankenkonsortium der mittelbaren Muttergesellschaft nur vollständig besicherte
Kreditlinien gewährt hat, und wird die Darlehensforderung der Enkelgesellschaft gegen die Muttergesellschaft wegen der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter- und der Tochtergesellschaft wertlos, so führt die erforderliche Teilwertabschreibung
auf die Darlehensforderung zu einer vGA der Enkelgesellschaft.
3. Die Vereinbarung von Sicherheiten hat zwar keinen Selbstzweck, grundsätzlich wird jedoch ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter Kredite erheblichen Umfangs – gerade auch im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pools, der dem Unternehmen
die überschüssige Liquidität vollständig abzieht – nur dann gewähren, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft ausreichend
abgesichert ist.
4. Zur Bestimmung der fremdüblichen Besicherung im Konzern können bestehende Banken-Kreditlinien herangezogen werden. Die
Rechtsprechung des BFH, wonach im Konzern unter Umständen auch ungesicherte Darlehensgewährungen als fremdüblich angesehen
werden, ist nicht übertragbar auf die Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft, an der sie nicht
selbst beteiligt ist.
5. Die bestehende Konzernbeziehung als solche sowie eine aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages bestehende Ergebnisabführungsverpflichtung
der Enkelgesellschaft, die ggf. mit der Darlehensforderung verrechnet werden kann, können nicht als Besicherung gewertet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 674 DStR 2016 S. 8 Nr. 33 DStRE 2016 S. 1111 Nr. 18 PAAAF-66327
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