Bescheinigungmuster nach § 35a EStG
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 006/2007 vom
Die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen von Wohnungseigentümern und Mietern sind nach Rz. 25 des in der Jahresabrechnung gesondert aufzuführen oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachzuweisen.
Die OFD Hannover stellt in ihrem Internetauftritt neben Erläuterungen zur Anwendung des § 35a EStG auch (bundesweit abgestimmte) Muster für die Bescheinigungen (Rechtslage bis und ab ) zur Verfügung. Die Bescheinigungen sollen auch auf der Internetseite des FM NRW veröffentlicht werden.
In der Bescheinigung ist wegen der unterschiedlichen steuerlichen Fördertatbestände ein gesonderter Ausweis der geringfügigen Beschäftigungen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorgesehen. Nicht zwingend erforderlich ist dagegen der Ausweis z.B. der einzelnen Handwerkerleistungen. Eine Zusammenfassung der „Einzelleistungen” reicht aus.
Eine Bescheinigung des Verwalters/Vermieters für 2006 wird ggf. erst im Laufes des Jahres 2007 ausgestellt werden (können). Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Wartungsarbeiten, Schornsteinfeger etc.) kann zur Ermittlung der für den VZ 2006 insoweit geleisteten Vorauszahlungen ggf. auch die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt werden. Soweit ohne Bescheinigung oder ohne gesonderten Nachweis über die laufenden Kosten hinausgehende Aufwendungen, z.B. für größere Reparaturmaßnahmen, geltend gemacht werden, bestehen keine Bedenken, die Veranlagung insoweit vorläufig durchzuführen.
Kosten für die Hausverwaltung sowie Müllgebühren sind keine „haushaltsnahen” Dienstleistungen, da sie nicht im örtlichen Wirkungskreis des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt werden.
Anlagen
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
PAAAC-39230