Zurechnung zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Auflösung einer Rücklage
Leitsatz
Eine Ansparrücklage muss nur dann zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen
für die Fortführung der Rücklage vor Veräußerung entfallen sind.
Anderenfalls besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung, der es rechtfertigt, den Ertrag aus der
Auflösung und den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2007 S. 197 Nr. 4 DStZ 2007 S. 2 Nr. 1 EFG 2006 S. 1733 Nr. 22 PAAAC-19453
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