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Kosten bei Heimunterbringung
Wie kann der Fiskus an den Kosten beteiligt werden?
Die Kosten der Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim schlagen regelmäßig mit hohen Beträgen zu Buche – entweder beim untergebrachten Steuerpflichtigen selbst oder bei einem zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, der diese übernehmen muss. Entsprechend hoch ist natürlich das Interesse, den Fiskus an diesen Kosten zu beteiligen. Der folgende Beitrag stellt die steuerliche Berücksichtigung insbesondere von Kosten der Unterbringung in Alten- oder Pflegeheimen dar, wobei ergänzende oder alternative Abzugsmöglichkeiten aufgrund einer zusätzlich vorliegenden Behinderung ausgeklammert werden.
I. Steuerliche Berücksichtigungsmöglichkeiten
Die einkommensteuerliche Berücksichtigung von mit einer Heimunterbringung verbundenen Kosten ist als außergewöhnliche Belastung möglich. In Betracht kommen außerge-S. 3714wöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach den Sondervorschriften des § 33a Abs. 1 und des Abs. 3 Satz 2 EStG sowie der Pauschbetrag für Pflegepersonen nach § 33b Abs. 6 EStG. Ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben scheidet regelmäßig aus, da es sich bei den entsprechenden Kosten um solche der Lebensführung handelt.
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