OFD München - S 2259 - 1 St 41

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158);

Anwendungszeitpunkt von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) Folgendes:

  1. … vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593

  2. … vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593

  3. Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode (, BStBl 1994 II S. 591) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute

    • für den Veranlagungszeitraum 2004 in den nach § 24c EStG zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder

    • bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (erstmalige Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG) von vorneherein nur Werte nach der „First-in-first-out”-Methode (Fifo-Methode) ermitteln

    können.

    Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.

    Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die verpflichteten Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.

  4. … vgl. §§ 43–45d K 3.7 FAAAB-55591

Dieses Schreiben entspricht dem , das im BStBl Teil I veröffentlicht wird.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2259 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2259 - 7/St 32

Fundstelle(n):
PAAAB-55592