Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkte
Leitsatz
Die Erklärungspflicht nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte.
Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Sowohl der
als auch der sind keine Hauptveranlagungszeitpunkte.
Aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt lässt sich eine Straftat auf den
vorangehenden Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1882 EFG 2004 S. 1882 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 397 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 404 PAAAB-36346
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