Zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von ab 2019 entstandenen Säumniszuschlägen
Leitsatz
1. Bei einem Abrechnungsbescheid handelt es sich dann um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 69 FGO, wenn sich
die Wirkung des Abrechnungsbescheides nicht auf eine Negation beschränkt, sondern er (erstmalig) eine Leistungspflicht begründet
und selbst Grundlage der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Die ist bei einem Abrechnungsbescheid,
in dem erstmalig Säumniszuschläge ausgewiesen werden, der Fall.
2. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des und 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit
der Verzinsungsregelung gemäß § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und zu deren Unanwendbarkeit für Verzinsungszeiträume
ab 2019 sowie zur eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung anderer Verzinsungstatbestände nach der AO erscheint die Verfassungsmäßigkeit
der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zweifelhaft im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz
1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO (Anschluss an ).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 5 DStRE 2022 S. 179 Nr. 3 EFG 2022 S. 225 Nr. 4 GStB 2022 S. 206 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 22634 Nr. 3 WPg 2022 S. 292 Nr. 5 OAAAI-03480
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