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WP Praxis Nr. 4 vom Seite 107

Prüfung der Going Concern-Annahme im Rahmen der Abschlussprüfung

Generelles Vorgehen und Besonderheiten im Kontext der Coronavirus-Pandemie

WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps

Mit seiner gegenwärtig weiter pandemischen Ausbreitung sorgt das Coronavirus weltweit für bislang kaum vorstellbare Einschränkungen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Das stellt Unternehmen wirtschaftlich und auch bei ihrer Finanzberichterstattung sowie Abschlussprüfer bei deren Prüfung vor besondere Herausforderungen. Im Fokus steht dabei häufig u. a. auch die Going Concern-Annahme (Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit). Für Abschlussprüfer ist dabei die Frage von Interesse, welche Aspekte bei der Prüfung der Going Concern-Annahme im Rahmen einer Abschlussprüfung generell und speziell auch im Kontext der Coronavirus-Pandemie besonders zu beachten sind. Dieser Frage widmet sich der Beitrag und gibt Antworten dazu mit Blick auf die Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Abschlussprüfers sowie die Prüfungshandlungen und die Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht.

Kernaussagen
  • Abschlussprüfer werden infolge der Auswirkungen der weltweiten Coronavirus-Pandemie nicht obligatorisch aber doch häufiger als in „normalen“ Zeiten die Angemessenheit der Going Concern-Annahme intensiver prüfen und beurteilen müssen. Dabei werden sie auch häufiger bestandsgefährdende Risiken feststellen. Erhebliche Unsicherheiten über die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie begründen allein kein Prüfungshemmnis.

  • Im Rahmen ihrer Risikobeurteilungen können sich im Kontext der Coronavirus-Pandemie besondere Risiken für Unrichtigkeiten bei Einschätzung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung ergeben, weil staatliche Unterstützungsleistungen aufgrund ihrer Dringlichkeit zunächst unter Vorbehalt bewilligt werden. Sofern zur Unternehmensfortführung solche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden sollen oder ohne abschließende Bewilligung berücksichtigt wurden, müssen Abschlussprüfer detailliert beurteilen, ob die jeweiligen Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

  • Für die Berichterstattung im Prüfungsbericht kommt im Kontext der Coronavirus-Pandemie der Abgrenzung von entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen und bestandsgefährdenden Risiken besondere Bedeutung zu. Im Bestätigungsvermerk werden Hinweise auf Bestandsgefährdungen häufiger als sonst relevant sein. Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts werden dagegen im Kontext der Coronavirus-Pandemie weder generell, noch in sog. Close Call-Situationen in Betracht kommen.

I. Bedeutung und Aktualität des Themas

Seit nunmehr über einem Jahr beeinflusst die Coronavirus-Pandemie Wirtschaft und Gesellschaft weltweit in erheblichem Ausmaß. Angesichts der Ausbreitungsdynamik, der Schwierigkeit, sich vor einer Übertragung zu schützen und der Gefährlichkeit der Krankheit ergriffen und ergreifen Regierungen und Behörden auch weiterhin Maßnahmen, die das öffentliche Leben erheblich einschränken und die Wirtschaft weltweit stark negativ beeinträchtigen. Meldungen über (vorübergehende) Ein- und Ausreisestopps, Schließungen von Landesgrenzen, Häfen, öffentlichen Einrichtungen aller Art oder Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige u. a., Absage von Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen sowie sportlichen Wettbewerben (im Amateur- und Breitensport sowie vorübergehend auch im hochbezahlten Profisport), Ausschluss von Zuschauern dabei, Ausdünnung des Flug- und Bahn- sowie sonstigen Reiseverkehrs usw. bestimmen weiterhin die täglichen Nachrichten.

Mittlerweile wurden gegen die Krankheit Impfstoffe entwickelt und zugelassen. Ihre Verabreichung an die (Welt)Bevölkerung wird aber noch eine Zeit lang dauern und ihre Wirksamkeit gegen nunmehr verstärkt umlaufende Mutationen des Coronavirus scheint begrenzt zu sein. Daher ist ein Ende der beschriebenen Beschränkungen und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen immer noch nicht hinreichend verlässlich absehbar.

Das beeinflusst auch die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen deutlich negativ. Um die Konsequenzen dessen abzufedern, wurden für pandemiebedingt in die KriseS. 108 geratene Unternehmen staatliche Unterstützungsmaßnahmen u. a. in Form von finanziellen Hilfen bereitgestellt und gesetzlich flankiert; die Insolvenzantragspflicht wurde vorübergehend ausgesetzt, derzeit bis Ende April 2021. Das macht deutlich: Derzeit wird häufiger als sonst auch die Einschätzung sowie Anwendung der Going Concern-Annahme in der Rechnungslegung und deren Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung von Bedeutung sein.

Für Abschlussprüfer ist dabei vor allem die Frage von Interesse, welche Aspekte bei der Prüfung der Going Concern-Annahme im Rahmen einer Abschlussprüfung generell, aber speziell auch im Kontext der Coronavirus-Pandemie besonders zu beachten sind. Dieser Frage widmet sich der Beitrag. Dazu skizziert er zuerst, welche Verantwortlichkeiten gesetzliche Vertreter im Zusammenhang mit der Einschätzung und Anwendung der Going Concern-Annahme in ihrer Rechnungslegung sowie die Abschlussprüfer bei deren Prüfung haben. Dabei wird die Umsetzung der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die angemessene Information der Adressaten bei Going Concern-Unsicherheiten anhand konkreter Praxisbeispiele verdeutlicht (Abschnitt II). Anschließend wird das Prüfungsvorgehen der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Going Concern-Annahme erläutert. Dabei werden die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, die Beurteilung der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter, die Adressierung von Fortführungsgefährdungen nach Ablauf des Prognosehorizonts und zusätzliche Prüfungshandlungen bei bedeutsamen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit sowie die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers thematisiert, soweit einschlägig jeweils auch mit Blick auf besondere Aspekte im Kontext der Coronavirus-Pandemie (Abschnitt III). Daran anknüpfend werden zum inhaltlichen Abschluss die wesentlichen Aspekte der Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht zur Thematik verdeutlicht (Abschnitt IV).

Die Ausführungen in diesem Beitrag erläutern den gegenwärtigen Status quo zur Prüfung der Going Concern-Annahme durch Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung und stützen sich dabei maßgeblich auf den in der deutschen Berufspraxis dabei regelmäßig zur Anwendung kommenden IDW PS 270 n. F. „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“. Gegenwärtige Überlegungen und Diskussionen zur Fortentwicklung dieses Status quo werden hier nicht thematisiert. Dem werden sich weitere Beiträge zur Thematik annehmen.