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Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten
Umsatzsteuerbefreiung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig
Nach früherer Rechtslage waren nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. „... die mit dem Betrieb der Krankenhäuser... eng verbundenen Umsätze, wenn bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wurden“, steuerfrei. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG n. F. ist nach dem aktuellen Rechtsstand die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen bei privaten Krankenhäusern nicht mehr von der Höhe des abgerechneten Entgelts, sondern unter Bezugnahme auf spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit von einer Zulassung nach §§ 108 f. SGB V abhängig. Der BFH hat diese Vorschriften konkretisiert ( NWB OAAAH-12516).
I. Waren die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung erfüllt?
[i]Privatklink führt u. a. chirurgische Operationen ausStreitig ist, ob der wesentliche Teil der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses in den Streitjahren 2005 und 2006 sowie 2013 umsatzsteuerfrei war.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Streitjahren 2005 und 2006 sowie 2013 ein nach § 30 GewO konzessioniertes Krankenhaus i. S. des § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V, das aber kein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V war und nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgeset...