Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einem
anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen
Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2979 Nr. 50 DStR 2018 S. 2566 Nr. 49 DStRE 2019 S. 56 Nr. 1 EFG 2018 S. 1876 Nr. 22 GStB 2019 S. 211 Nr. 6 IStR 2018 S. 920 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2018 S. 915 KÖSDI 2019 S. 21059 Nr. 1 PIStB 2019 S. 197 Nr. 7 StB 2019 S. 5 Nr. 1 OAAAG-97966
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