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Home-Office
Neu im Februar
Arbeitsrechtlicher Entzug der Erlaubnis ggf. unverhältnismäßig
Nach der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, sofern diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
In einem arbeitsrechtlichen Streitfall arbeitete ein 55-jähriger Projektmanager mit Einverständnis seines Arbeitgebers seit drei Jahren zu 80 % im Home-Office und bei den Kunden des Automobilzulieferers. Als sein Arbeitgeber, der von verschiedenen deutschen Standorten aus operierte, den Heimatstandort des Projektmanagers geschlossen hatte, widerrief der Arbeitgeber die Home-Office-Erlaubnis und versetzte ihn an einen 500 km entfernten Präsenzarbeitsplatz. Der Projektmanager lehnte die Versetzung ab, bot aber an, weiter im Home-Office zu arbeiten.
Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Projektmanager im Klageverfahren Recht, da der Widerruf der Home-Office-Erlaubnis nicht durch überwiegende sachliche Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt war. Der Projektmanager habe ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse, da er über mehrere Jahre im Home-Offi...