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Home-Office
Neues auf einen Blick:
Bei Tätigkeiten, die zwar in Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen, jedoch für den jeweils ausgeübten Beruf nicht charakteristisch, sondern vorwiegend organisatorischer Natur sind, kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale nicht in Betracht. Hierzu rechnen Tätigkeiten, die nicht zum typischen Berufsbild gehören und zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Fertigung von Stundenaufzeichnungen, Abruf von Dienstplänen vor Schichtbeginn, „reine“ Rufbereitschaft). Vgl. nachfolgende Nr. 6 am Ende.
Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn auf mehrere Staaten ist grds. auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit außerhalb des für ihn im Betrieb eingerichteten Arbeitsplatzes ausübt (z. B. im Home-Office). Vorrangig zu beachten sind allerdings etwaige Konsultationsvereinbarungen. Vgl. hierzu die Erläuterungen und Beispiele unter Nr. 7.
1. Allgemeines
Aufgrund der Verändrungen in der Arbeitswelt hat das Arbeiten im Home-Office enorm an Bedeutung gewonnen. Es kommt daher häufig vor, dass Arbeitnehmer ihre beruflichen Aufgaben ausschließlich oder weit überwiegend zu Hause in...