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StuB 4/2015 S. 160

Entfallen der Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird, so der BGH. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Entscheidend für die Bewertung ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird ( NWB XAAAE-82040).

Praxishinweise

Der BGH bestätigt mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 130a HGB i. V. mit § 177a Satz 1 HGB: Die Ersatzpflicht gegen das Organ muss richtigerweise nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch dann, wenn die Mas...