mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leitsatz
1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Dies
gilt ungeachtet dessen, ob die kürzeste Straßenverbindung über eine mautpflichtige Straße führt.
2. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als „verkehrsgünstiger” i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG anzusehen, weil
sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.
3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben
der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2013 S. 3738 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2013 S. 3806 StBW 2013 S. 1048 Nr. 23 OAAAE-47748
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