Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen der Muttergesellschaft gegen die US-amerikanische Tochtergesellschaft und Einkünftekorrektur
nach § 1 Abs. 1 AStG in der in den Jahren 2004 bis 2007 gültigen Gesetzesfassung wegen fehlender Besicherung der Darlehensforderungen
der Muttergesellschaft
Leitsatz
1. Das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährte Darlehen ist – ob eigenkapitalersetzend oder nicht – als Geschäftsbeziehung
i. S. des § 1 AStG a. F. in der in den Streitjahren 2004 bis 2007 geltenden Fassung anzusehen.
2. Einkünfte aus einer Darlehensgewährung sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG a. F. nicht nur insoweit zu prüfen, als dass
die Konditionen der Darlehensbeziehung betroffen sind, sondern im Grundsatz ist auch die Substanz des Darlehens maßgeblich
zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung des § 1 AStG a. F. ist daher bei der Frage, ob ein Darlehen unter (nicht) fremdvergleichskonformen
Bedingungen gewährt wurde, die (fehlende oder unzureichende) Besicherung des Darlehens als Bedingung im Sinne des § 1 Abs.
1 AStG a. F. zu berücksichtigen.
3. Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie durch ihre
Verzinslichkeit beeinflusst. Allein aus der bilanziellen Überschuldung des Schuldners kann nicht auf die Wertlosigkeit einer
gegen diesen gerichteten Forderung geschlossen werden, sondern hieraus kann lediglich eine mangelnde Realisierbarkeit am Bewertungsstichtag
abgeleitet werden. Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen (Vermögensverhältnisse,
Zahlungsfähigkeit des Schuldners) zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung
mit einiger Wahrscheinlichkeit droht.
4. Auf die Darlehensforderungen der inländischen Muttergesesellschaft gegen die bilanziell überschuldete US-amerikanische
Tochtergesellschaft sind Teilwertabschreibungen vorzunehmen, wenn u. a. die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der
Tochtergesellschaft negativ ist, die Rückführung der Darlehensbeträge dadurch unwahrscheinlich wird, die Darlehensforderungen
praktisch uneinbringlich sind und die bilanzielle Überschuldung kontinuierlich ansteigt. Die vom Finanzamt als „Konzernrückhalt”
gewertete Erklärung, die Tochtergesellschaft weiter unterstützen zu wollen, ändert daran nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 41 EFG 2013 S. 1560 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2014 S. 73 Ubg 2014 S. 62 Nr. 1 OAAAE-42570
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