Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten
Berücksichtigung als außergewöhliche Belastung nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest
Leitsatz
1. Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich.
2. Nach § 64 EStDV muss für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt
werden. Gegen die rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom (BGBl I 2011, 2131) neu gefassten Vorschrift des
§ 64 Abs. 1 EStDV auf alle Fälle, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung
des Änderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 12 Nr. 41 DStR 2014 S. 8 Nr. 10 DStRE 2014 S. 522 Nr. 9 EFG 2013 S. 1387 Nr. 17 EStB 2013 S. 382 Nr. 10 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 8 StBW 2013 S. 821 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2013 S. 924 OAAAE-40895
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