Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz
Bezug:
Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:
Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren
nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und
nach dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom (ABl. L 225 vom , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (sog. Advance Pricing Agreements – APA) nach den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 OECD-Musterabkommen)
Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)
Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BStBl 1977 I S. 33).
Nicht übertragen ist die Zuständigkeit für
Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Das (BStBl 2004 I S. 1144) wird durch dieses Schreiben ersetzt.
BMF v. - IV B 5 -O
1000/09/10507-04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 674
StB 2011 S. 265 Nr. 8
WPg 2011 S. 679 Nr. 14
OAAAD-86453