I. Dem EuGH werden gemäß
Art. 234 Abs. 2 EGV
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen die Kapitalverkehrsfreiheit
nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
EG, der Effektivitätsgrundsatz und
das Prinzip des Effet utile einer Regelung - wie
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
EStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) -
entgegen, wonach die Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 der
Bruttodividenden auf die Einkommensteuer angerechnet wird, soweit diese nicht
aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1
KStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) als
verwendet gilt, obwohl die auf der von einer im
EG-Ausland ansässigen
Körperschaft bezogenen Dividende lastende tatsächlich entrichtete
Körperschaftsteuer faktisch nicht feststellbar ist und höher sein
könnte?
2. Stehen die Kapitalverkehrsfreiheit
nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
EG, der Effektivitätsgrundsatz und
das Prinzip des Effet utile einer Regelung - wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Satz 4 Buchst. b
EStG (in der in den Streitjahren geltenden
Fassung) - entgegen, wonach die Anrechnung der Körperschaftsteuer die
Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung im Sinne der
§§ 44 ff. KStG (in der in den Streitjahren
geltenden Fassung) erfordert, die u.a. den Betrag der anrechenbaren
Körperschaftsteuer sowie die Zusammensetzung der Leistung nach den
unterschiedlichen Teilen des verwendbaren Eigenkapitals auf der Grundlage einer
speziellen Eigenkapitalgliederung im Sinne des
§ 30 KStG (in
der in den Streitjahren geltenden Fassung) enthalten muss, obwohl die
tatsächlich entrichtete anzurechnende ausländische
Körperschaftsteuer faktisch nicht festzustellen und die Bescheinigung im
Hinblick auf ausländische Dividenden faktisch unmöglich beizubringen
ist?
3. Gebietet es die
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3
EG bei tatsächlicher
Unmöglichkeit der Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung
i.S.d.
§ 44 KStG (in
der in den Streitjahren geltenden Fassung) und in Ermangelung der
Feststellbarkeit der auf der ausländischen Dividende lastenden
tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer die Höhe der
Körperschaftsteuerbelastung zu schätzen und ggf. dabei auch
mittelbare Körperschaftsteuervorbelastungen zu berücksichtigen?
4. a.) Falls Frage 2) verneint wird
und eine Körperschaftsteuerbescheinigung erforderlich ist:
Sind der Effektivitätsgrundsatz
und Effet utile dahingehend zu verstehen, dass sie einer Regelung - wie
§ 175 Abs. 2
Satz 2 AO i.V.m.
Art. 97 § 9 Abs. 3
EGAO - entgegenstehen, wonach u.a. die Vorlage einer
Körperschaftsteuerbescheinigung ab dem nicht mehr als
rückwirkendes Ereignis gilt, wodurch die Anrechnung der ausländischen
Körperschaftsteuer bei bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen
verfahrensrechtlich unmöglich gemacht wird, ohne dass eine
Übergangsfrist zur Geltendmachung der Anrechnung ausländischer
Körperschaftsteuer eingeräumt worden ist?
b.) Falls Frage 2) bejaht wird und
keine Körperschaftsteuerbescheinigung erforderlich ist:
Sind die Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EG, der
Effektivitätsgrundsatz und Effet utile dahingehend zu verstehen, dass sie
einer Regelung - wie
§ 175 Abs. 1 Nr. 1
AO - entgegenstehen, wonach ein Steuerbescheid zu
ändern ist, soweit ein rückwirkendes Ereignis - wie etwa die Vorlage
einer Körperschaftsteuerbescheinigung - eintritt und damit bezüglich
inländischer Dividenden eine Körperschaftsteueranrechnung auch bei
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden möglich ist, während
dies bei ausländischen Dividenden mangels
Körperschaftsteuerbescheinigung nicht möglich wäre?
§ 44
FGO ist auch erfüllt, wenn die Einspruchsentscheidung
des Finanzamtes unvollständig ist und damit das Begehren des
Steuerpflichtigen nicht vollständig abdeckt.
Im Veranlagungszeitraum 1995 war die
Körperschaftsteuer auch dann anrechenbar, wenn die anrechenbare
Körperschaftsteuer nicht als Einnahme aus Kapitalvermögen erfasst
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1325 Nr. 25 EFG 2009 S. 1491 Nr. 18 EStB 2010 S. 30 Nr. 1 IStR 2009 S. 472 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2009 S. 1143 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2009 S. 2120 StBW 2009 S. 2 Nr. 13 OAAAD-24672
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