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Arbeitshilfe - Stand: 26.11.2018

Inventuranweisung einschließlich kommentierender Hinweise – Muster

Christoph Sieglen
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  • Inventuranweisung einschließlich kommentierender Hinweise

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Eine Inventur muss den Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Einzelerfassung und Nachprüfbarkeit genügen. Knappe, jedoch präzise und klar formulierte Inventuranweisungen stellen die Einhaltung dieser Grundsätze bei der Durchführung der Bestandsaufnahme sicher. Die folgende Musteranweisung bietet Regelungen für die üblicherweise anzutreffenden Verhältnisse, ist jedoch an die Anforderungen des konkreten Einzelfalls anzupassen.

Gem. § 240 Abs. 1 und 2 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Gj ein Inventar aufzustellen, d. h. ein vollständiges Verzeichnis seiner Vermögensgegenstände und Schulden anzulegen. Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können, sind die Bestände zunächst aufzunehmen, d. h. es ist eine Inventur durchzuführen. Eine Inventur besteht in der Erfassung aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und erfolgt – soweit möglich – durch körperliche Aufnahme der Gegenstände. Um den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf der Bestandsaufnahme sicherzustellen, ist die Inventur angemessen zu planen und vorzubereiten. Klar...