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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2442/03 F EFG 2006 S. 881 Nr. 12

Gesetze: EStG § 17, EStG § 20, GmbHG § 32a, BGB § 774, BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gem. § 17 EStG

Leitsatz

  1. Die Anbindung der Frage der Veranlassung einer Finanzierungsmaßnahme „durch das Gesellschaftsverhältnis” an die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts führt bei Gesellschafterbürgschaften zu einer Verengung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs und damit zu einem Verstoß gegen das in § 17 Abs. 4 i.V. m. Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip.

  2. Die Veranlassung einer Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn die Gesellschaft am Markt eine Bürgschaft zu entsprechenden Konditionen nicht hätte erlangen können.

  3. Die Gewährung einer unentgeltlichen und – mangels ausreichenden Vermögens -unbesicherten Bürgschaft des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gründungs- bzw. Anlaufphase der Gesellschaft stellt den typischen Fall einer beteiligungsbezogenen Finanzierungsmaßnahme dar und ist daher stets gesellschaftsrechtlich veranlasst.

  4. Auf Vereinbarungen und Verzichtserklärungen, die eine krisenbestimmte oder finanzplanmäßige Bindung begründen, oder eine Krisensituation im Zeitpunkt der Zusage kommt es dabei nicht zusätzlich an.

  5. Der insolvenzbedingte Ausfall der Rückgriffsforderung aus einer derartigen Bürgschaft führt in Höhe der Inanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, die bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes zu berücksichtigen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 428 Nr. 13
EFG 2006 S. 881 Nr. 12
INF 2006 S. 523 Nr. 14
SJ 2006 S. 6 Nr. 25
OAAAB-84155

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