Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht
1. Nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der Fassung des Grenzpendlergesetzes sind ab dem Veranlagungszeitraum 1994 unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkommensteuerveranlagungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 Abs. 2 AO. Danach ist, soweit der Steuerpflichtige im Inland kein Vermögen hat, für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Falls wegen der Art der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann, wo der Steuerpflichtige diese überwiegend ausübt, ist das für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39d EStG zuständige Finanzamt als das örtlich zuständige anzusehen.
Hinweis auf AO-Kartei NRW Karte 807 zu § 26
2. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden – soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 1996 erfüllt sind – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Die Veranlagung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamten inländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen und ggf. seines Ehegatten, soweit die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind und eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird.
2.1 Ein Arbeitnehmer, der für Zwecke des Lohnsteuerabzugs die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG beantragt hat, wird von dem Finanzamt veranlagt, welches die Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG ausgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn er oder ggf. sein Ehegatte darüber hinaus weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bezieht bzw. beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG; vgl. auch zu § 46 Abs. 6 EStG 1975, BStBl 1987 II S. 202). Ggf. hat das Betriebsfinanzamt den Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festzustellen.
2.2 Beantragt ein Arbeitnehmer die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39d EStG und beantragt nach Ablauf des Kalenderjahres die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuerveranlagung mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung im Einkommensteuergesetz nach § 19 Abs. 2 AO.
Hat dieser Steuerpflichtige inländisches Vermögen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen bzw. der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
Ist kein inländisches Vermögen vorhanden, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
3. In Fällen, in denen im Ausland ansässige Rentner außer der Rente i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG über keine weiteren beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte verfügen, gilt nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes folgende Übergangsregelung:
zuständig ist das Finanzamt der ersten Befassung (§ 24 AO)
im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 21 AO. Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV) findet entsprechend Anwendung.
FinMin NRW v. - S 0127
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 129 Nr. 3
OAAAB-74996