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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 342/19

Gesetze: BGB § 2065 Abs.2; BGB § 2113; GBO § 51

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat, 15 W 102/13 und 15 W 364/18).

Fundstelle(n):
ErbBstg 2020 S. 143 Nr. 6
NJW 2020 S. 200 Nr. 7
NJW 2020 S. 8 Nr. 19
NWB-EV 2020 S. 103 Nr. 3
NAAAH-41935

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