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Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten seit Inkrafttreten von § 15b EStG
Grundsatzentscheidung des
Bislang sind bei geschlossenen Personengesellschaftsfonds die in der Anfangsphase typischerweise anfallenden Aufwendungen für die Fondskonzeption und -etablierung gemäß der auf die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO gestützten Rechtsprechung des BFH als Anschaffungskosten „zwangsweise“ zu aktivieren gewesen. Nunmehr hat der IV. Senat beim jedoch entschieden, dass mit Einführung des § 15b EStG als spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen ab Ende 2005 diese Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden ist, sondern die Fondsetablierungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Was war Gegenstand des Rechtsstreits?
Wie hat der BFH entschieden?
Was bedeutet das Urteil für die Beratungspraxis?
I. Modellhafte Gestaltungen bei geschlossenen Fonds und Fonds etablierungskosten
1. Vorbemerkungen
[i]Moritz, Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung, KSR 8/2018 S. 8 NWB BAAAG-90043Beck, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 15b NWB OAAAG-64350 Der Anleger, der sich als Gesellschafter an einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft beteiligt, erzielt aus seiner Beteiligung regelmäßig als Mitunterne...