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Passivierung der unvermeidbaren Kosten aus belastenden Verträgen?
Im Rahmen der Passivierung von Drohverlustrückstellungen sind gem. IAS 37.68 unabhängig vom tatsächlich drohenden Verlust nur die „unvermeidbaren Kosten “ zu berücksichtigen.
Contra
Die Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellungen) wird nach IAS 37.66-69 unter dem Stichwort „belastende Verträge“ geregelt (vgl. im Folgenden Haaker, IFRS – Irrtümer, Widersprüche und unerwünschte Konsequenzen, 2014, S. 239). Dort heißt es zunächst: „Hat ein Unternehmen einen belastenden Vertrag, ist die gegenwärtige vertragliche Verpflichtung als Rückstellung anzusetzen und zu bewerten“ (IAS 37.66). Bei einem schwebenden Geschäft handelt es sich um ein vertraglich bereits vereinbartes Rechtsgeschäft (z. B. einen Kauf- bzw. Verkaufsvertrag), bei dem die Hauptleistung noch nicht erbracht wurde. Soweit im Rahmen eines schwebenden Geschäfts die eigene vertragliche Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt (= belastender Vertrag), liegt ein drohender Verlust vor. Dieser nach den Regeln des IAS 37 als Nettobetrag zu kalkulierender Verpflichtungsüberschuss (= zu erbringende Leistung abzüglich Wert der erhaltenden Gegenleistung) ist als ...