1. a. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 52 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (in der bis geltenden Fassung) dahin auszulegen, dass darunter auch die entgeltliche Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen fällt?
b. Falls Frage 1.a bejaht wird, ist dann der Satzteil "Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden" in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie bzw. am Anfang von Art. 52 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 in dem Sinne auszulegen, dass der Ort maßgebend ist, an dem die Models vor der Webcam auftreten, oder in dem Sinne, dass der Ort maßgebend ist, an dem sich die Besucher die Bilder ansehen, oder kommt noch ein anderer Ort in Frage?
2. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zwölfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 56 Abs. 1 Buchst. k der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (in der bis geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 11 der Mehrwertsteuerverordnung 2005 dahin auszulegen, dass die entgeltliche Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen als eine "auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung" angesehen werden kann?
3. Falls sowohl Frage 1.a als auch Frage 2 bejaht werden und die Ermittlung des Ortes der Dienstleistung anhand der einschlägigen Richtlinienvorschriften zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, wie ist dann der Dienstleistungsort zu bestimmen?
Auslegung; Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Ort
Fundstelle(n): NAAAG-69550
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