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Offene Ladenkasse und EÜR
Anforderungen an die Aufzeichnungen und Zulässigkeit einer Quantilsschätzung
Der BFH hat in einem AdV-Beschluss dazu Stellung genommen, ob bei der EÜR für die Kassenführung eine offene Ladenkasse ausreicht und ob die Finanzverwaltung ggf. schätzen darf.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Ein Gastronom zeichnete seine Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb, der Veranstaltung von privaten Feiern sowie der Teilnahme an einem dreitägigen örtlichen Volksfest mit Hilfe einer offenen Ladenkasse auf. Die Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb notierte der Gastwirt auf Tageseinnahmenzettel, die das jeweilige Datum, ansonsten aber kein Ordnungskriterium enthielten. Die übrigen Einnahmen wurden jeweils in einer Summe ermittelt und auf einem Tageseinnahmenzettel erfasst. Im Rahmen einer Außenprüfung verwarf das Finanzamt die Kassenführung, weil es nicht von der Vollständigkeit der Aufzeichnung überzeugt war, und erhöhte daher die Einnahmen anhand einer Quartilsschätzung. Daraufhin beantragte der Gastronom AdV, die der BFH überwiegend gewährte.
Verpflichtung zu Einzelaufzeichnungen
Bei der EÜR sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen „täglich“ festge...